Kahlschlag auf der Grünfläche Siegstraße/Willi-Schumacher-Weg in der Vogelschutzzeit – GWG ist sich keiner Schuld bewusst – Genehmigung für die Rodungen wurde nicht erteilt!

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Von: Anja Fiedler

Die GWG spricht lediglich von Rückschnittarbeiten wegen Wildwuchses

Für große Aufregung und Empörung in Sinnersdorf sorgten in den vergangenen Tagen die Schnitt- und Rodungsarbeiten auf der Grünfläche im Bereich Siegstraße/Willi-Schumacher-Weg hinter dem Sportplatz. Am 02.07.2022 waren dort die unangekündigten Arbeiten in der gesetzlich vorgeschriebenen Vogelschutzzeit gestartet. Hier geht es zu unserem Artikel dazu. Hier klicken! Mittlerweile kann man nur noch von einer ehemaligen Grünfläche sprechen. Die von der GWG beauftragte Firma hat ganze Arbeit geleistet, man kann es nur als Kahlschlag bezeichnen. Vögel, Igel, Insekten und Co. halten sich dort jetzt sicherlich nicht mehr auf. Doch war das legal? Pulheim-Report hat nachgehakt. Nun hat die GWG mit einer Stellungnahme auf die Anfrage von Pulheim-Report reagiert.

Hier ist die vollständige Stellungnahme zu unserer Presseanfrage:

Stellungnahme zum Artikel „Vögel, Igel und Co. müssen weichen“
im Pulheim-Report vom 02.07.2022

„Der Rückschnitt des Wildwuchses auf dem Grundstück Mutzenrather Weg/Siegstraße war zumjetzigen Zeitpunkt erforderlich, um Überwuchs auf die Flächen außerhalb des Grundstücks zu entfernen und zukünftigen Bewuchs zu vermeiden.

Die GWG Rhein-Erft hat mit dem für die Entfernung des Wildwuchses beauftragten Unternehmen Munkler & Sohn Garten- und Landschaftsbau vor Beginn des Rückschnitts das Grundstück begangen und mit dem Unternehmen vereinbart, vor Beginn der Arbeiten das Grundstück nach möglichen Nestern abzusuchen, was die Firma Munkler & Sohn Garten- und Landschaftsbau der GWG Rhein-Erft ausdrücklich bestätigt hat. Bei der Beseitigung des Wildwuchses wurden keine Wurzeln entfernt.

Lt. Auskunft des Gartenbauunternehmens handelt es sich bei dem Wildwuchs um selbst aussäende Pflanzen, in denen keine Nester gebaut werden.“

GWG Wohnungsgesellschaft mbH Rhein-Erft – Hürth, 08.07.2022


Uns hat auch eine Stellungnahme der Stadt Pulheim erreicht. Hier ist der komplette Wortlaut:

„Über die Rodungsarbeiten auf einem privaten Grundstück in Sinnersdorf war die Stadt nicht informiert. Allerdings ist die zuständige Aufsichtsbehörde für Ausnahmegenehmigungen von den während der Vogelschutzzeit geltenden Verboten die Untere Naturschutzbehörde (UNB) beim Rhein-Erft-Kreis. Diese ist auch für die Ahndung von möglichen Verstößen zuständig.

Die Stadtverwaltung hat nach Bekanntwerden der Arbeiten umgehend Kontakt mit der UNB aufgenommen und entsprechende Informationen, unter anderem von einer Ortsbesichtigung, weitergegeben. Das weitere Verfahren obliegt der Unteren Naturschutzbehörde.

Pulheim, 08.07.2022


In der Stellungnahme des Rhein-Erft-Kreises, die uns ebenfalls heute zugegangen ist, wird jedoch klar formuliert, dass keine Genehmigung erteilt wurde und es sich daher voraussichtlich um einen Verstoß gegen das Bundesnaturschutzgesetz handelt. Hier ist die Stellungnahme im ganzen Wortlaut:

„Die Rodung wurde durch den Eigentümer und Bauherrn GWG Rhein‑Erft Wohnungsgesellschaft MBH beauftragt. Die Fläche, auf der die Rodungen stattgefunden haben, befindet sich gemäß rechtskräftigem Bebauungsplan Nr. 134 in der Örtlichkeit Sinnersdorf. Die Stadt Pulheim hat die Baugenehmigung für die geplanten Bauvorhaben erteilt und ist zuständig für die Überwachung der Vorgabe aus dem artenschutzrechtlichen Gutachten, dass die Baufeldfreimachung erst ab 1. Oktober möglich ist. Die Stadt Pulheim teilte auf Anfrage mit, dass sie eine Stellungnahme des Verursachers zu den Rodungen erwartet.

Seitens der unteren Naturschutzbehörde des Rhein-Erft-Kreises wurde keine Genehmigung für die Rodungsarbeiten erteilt.

Bei den nicht erlaubten Rodungsmaßnahmen handelt es sich voraussichtlich um einen Verstoß gegen § 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes (Es ist verboten, die Bodendecke auf Wiesen bzw. ungenutzten Grundflächen (…) so zu behandeln, dass die Tier- oder Pflanzenwelt erheblich beeinträchtigt wird sowie (…) Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen).
Gemäß § 69 Abs. 3 Nr. 12 und Nr. 13 BNatSchG handelt derjenige ordnungswidrig, der vorsätzlich oder fahrlässig entgegen dem o.g. Verbot in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September eine Wiese bzw. ungenutzte Grundfläche rodet.

Soweit die Stellungnahme der Stadt Pulheim vorliegt, wird die unteren Naturschutzbehörde in eigener Zuständigkeit prüfen, ob das Vorgehen der GWG Rhein‑Erft Wohnungsgesellschaft MBH ordnungsrechtlich verfolgt wird.“

Bergheim, 08.07.2022


Es bleibt abzuwarten, ob ein ordnungsrechtliches Verfahren gegen die GWG eingeleitet wird. Die Verlierer sind auf jeden Fall die Tiere. Schade, dass ein eigentlich wichtiges Bauprojekt nun durch dieses Vorgehen einen schlechten Start hat!

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